Associació de Propietaris d’Empuriabrava - Anmeldungsformular
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Associació de Propietaris d’Empuriabrava
Eigentümervereinigung Empuriabrava
SATZUNG
TITEL I. NAME
KAPITEL I. GRÜNDUNG UND ZIELE DER EIGENTÜMERVEREINIGUNG
Artikel 1
Die »Eigentümervereinigung Empuriabrava« wird mit uneingeschränkter Selbstverwaltung und ohne Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften gegründet und unterliegt dem Gesetz Nr. 4/2008 vom 24. April des Bürgerlichen Gesetzbuchs von Katalonien, III. Buch, über juristische Personen.
Artikel 2
Die Eigentümervereinigung genießt eigene Rechtspersönlichkeit und uneingeschränkte Rechtsfähigkeit zur Verwaltung und Nutzung ihrer Vermögensgegenstände und Rechte sowie zur Umsetzung der von ihr angestrebten Ziele.
Artikel 3
Ziel und Zweck der Eigentümervereinigung lauten:
a) Im weitesten Sinne die Verteidigung der Interessen von Eigentümern der städtischen Liegenschaften und Anlegestellen in Empuriabrava.
Artikel 4
Die Eigentümervereinigung hat ihren Sitz im Sektor Puigmal, Nummer 41, in Empuriabrava, Gemeinde Castelló d’Empúries.
Der Geltungsbereich und das Ausmaß dieser Eigentümervereinigung umfassen den Gemeindebezirk von Castelló d’Empúries, Provinz Girona.
KAPITEL II. ÜBER MITGLIEDER DER EIGENTÜMERVEREINIGUNG,
IHRE RECHTE UND PFLICHTEN
Artikel 5
Alle Eigentümer einer städtischen Liegenschaft und / oder einer Anlegestelle innerhalb der Wohnsiedlung Empuriabrava, im Gemeindebezirk Castelló d’Empúries, und alle Personen, die aus beruflichen oder persönlichen Gründen eine direkte oder indirekte Beziehung zur Zivilgesellschaft oder zu unternehmerischen Tätigkeiten in Empuriabrava unterhalten, können bei der Eigentümervereinigung Mitglied werden.
Anwärter auf Mitgliedschaft haben beim Vorstand einen schriftlichen Antrag einzureichen, über den in der darauf folgenden Versammlung ein Beschluss ergeht. Wenn der Antragsteller die in der Satzung vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt, kann die Aufnahme durch den Vorstand nicht verweigert werden.
Artikel 6
Die Mitglieder der Eigentümervereinigung verfügen über folgende Rechte:
a) An den Generalversammlungen mit Mitsprache- und Stimmrecht teilzunehmen.
b) Repräsentationsmitglieder zu wählen oder als solche gewählt zu werden oder Vorstandsämter auszuüben.
c) Die Repräsentation, die im jeweiligen Fall übertragen wird, auszuüben.
d) An der Verwaltung und Geschäftsführung sowie an den Diensten und Tätigkeiten der Eigentümervereinigung gemäß den Rechts- und Satzungsvorschriften mitzuwirken.
e) Den Versammlungsteilnehmern oder dem Vorstand sämtliche Anliegen für ein besseres Funktionieren der Eigentümervereinigung und eine effizientere Umsetzung der grundlegenden Gemeinschaftsziele vorzubringen
f) Vom Vorstand oder von den Bevollmächtigten der Eigentümervereinigung Erläuterungen zur Verwaltung und Geschäftsführung zu fordern und zu erhalten.
g) Informationen über die Tätigkeiten der Eigentümervereinigung zu erhalten.
h) Gemeinschaftliche Dienste, die eingeführt werden oder die der Eigentümervereinigung zur Verfügung stehen, zu nutzen.
i) An den Arbeitsgruppen teilzunehmen.
Artikel 7
Die Mitglieder der Eigentümervereinigung haben folgende Pflichten:
a) Gemäß den Satzungsvorschriften zu handeln.
b) Die Beschlüsse der Generalversammlung zu erfüllen und die vom Vorstand festgelegten Vorschriften zur Umsetzung dieser Beschlüsse zu beachten.
c) Die festgesetzten Beitragsquoten pünktlich zu zahlen.
d) Die nötige Unterstützung im Interesse einer erfolgreichen Arbeit der Eigentümervereinigung zu leisten.
Artikel 8
Gründe für ein Ausscheiden aus der Eigentümervereinigung:
a) Aus freier Entscheidung des Interessenten, die dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist.
b) Nichtzahlung der festgesetzten Beitragsquoten
c) Nichteinhaltung der satzungsgemäßen Pflichten
Artikel 8 bis
Das Leitungsorgan kann Verstöße der Mitglieder, die ihren Pflichten nicht nachkommen, bestrafen. Diese Verstöße sind in leicht, schwer und sehr schwer eingestuft und die entsprechenden Sanktionen gehen nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung von einer Verwarnung bis zum Ausschluss von Mitgliedern aus der Eigentümervereinigung.
Das Sanktionsverfahren beginnt von Amts wegen oder infolge einer Anzeige oder Mitteilung. Der Vorstand bestellt einen Untersuchungsleiter, der die Sanktionsakte bearbeitet und nach Anhörung des mutmaßlichen Rechtsverletzers eine Entscheidung vorschlägt. Die endgültige Entscheidung, die zu begründen ist, wird vom Leitungsorgan getroffen.
Die Mitglieder, denen eine Sanktion auferlegt wird und die mit der getroffenen Entscheidung nicht einverstanden sind, können beantragen, dass in der Generalversammlung dazu Stellung genommen wird und dass entweder die Entscheidung bestätigt oder die Einstellung des Verfahrens beschlossen wird.
TITEL II. ORGANISATION UND AUFGABEN DER EIGENTÜMERVEREINIGUNG
KAPITEL I. ÜBER DIE GENERALVERSAMMLUNG
Artikel 9
a) Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Eigentümervereinigung. Die Teilnahme der Mitglieder erfolgt durch eigenes und unverzichtbares Recht sowie durch absolute Gleichheit.
b) Die Mitglieder der Eigentümervereinigung fassen in einer beschlussfähigen Generalversammlung durch Mehrheit Beschlüsse über Angelegenheiten im Zuständigkeitsbereich der Versammlung.
c) Die Beschlüsse der Generalversammlung sind für alle Mitglieder, auch für Abwesende und für diejenigen, die sich trotz Teilnahme der Stimme enthalten, bindend.
Artikel 10
Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
a) Abänderung der Satzung der Eigentümervereinigung
b) Beschlussfassung bezüglich der gesetzlichen Vertretung, Führung und Verteidigung der Interessen ihrer Mitglieder
c) Kontrolle der Tätigkeit und der Geschäftsführung des Vorstands
d) Genehmigung der jährlichen Haushaltspläne über Ausgaben und Einnahmen und des jährlichen Tätigkeitsberichts
e) Wahl der Vorstandsmitglieder sowie ihre Ernennung und Abberufung
f) Festlegung der allgemeinen Handlungslinien, die der Eigentümervereinigung ermöglichen, ihre Ziele umzusetzen.
g) Festsetzung der Beitragsquoten, die die Mitglieder der Eigentümervereinigung zu zahlen haben.
h) Auflösung und Liquidierung der Eigentümervereinigung
Die unter diesem Artikel angeführte Liste über die Befugnisse hat einen rein informativen Zweck und gilt nicht als eine Einschränkung der umfangreichen Aufgaben der Generalversammlung.
Artikel 11
a) Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal im Jahr innerhalb des ersten Quartals statt.
b) Die außerordentliche Generalversammlung findet immer dann statt, wenn es der Vorstand für erforderlich hält oder wenn sie von mindestens 10 Prozent der Gesamtanzahl der Mitglieder der Eigentümervereinigung beantragt wird.
Artikel 12
a) Die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung bedarf der Schriftform. Darüber hinaus werden mindestens sieben Tage vor dem Versammlungstermin Einberufungsankündigungen in Nautikeinrichtungen, Immobilienagenturen und Banken der Wohnsiedlung ausgehängt. Soweit möglich wird ebenfalls eine persönliche Einberufung an jedes Mitglied adressiert. Die Einberufung enthält den Tag, die Uhrzeit und den Ort der Versammlung sowie die Tagesordnung. Es gilt als Pflicht, die von den Arbeitsgruppen vorgebrachten Angelegenheiten in die Tagesordnung aufzunehmen, sofern diese vorher dem Vorstand mitgeteilt werden.
b) Den Vorsitz der Generalversammlungen leitet der Präsident der Eigentümervereinigung und im Verhinderungsfalle der Vizepräsident oder der älteste Beisitzer in der genannten Ersatzfolge. Als Sekretär der Versammlungen tritt der Sekretär des Vorstands auf.
c) Der Sekretär verfasst zu jeder Versammlung ein Protokoll mit einer Zusammenfassung der Beratung, dem Text der gefassten Beschlüsse und den Abstimmergebnissen in Zahlen.
Zu Beginn einer jeden Generalversammlung wird das Protokoll der letzten Versammlung vorgelesen und von den Anwesenden genehmigt oder abgelehnt. In jedem Fall hat das Protokoll oder sonstige Schriftstücke fünf Tage vor der Versammlung den Mitgliedern im Gemeinschaftslokal zur Verfügung zu stehen.
Artikel 13
Jede Versammlung ist in der ersten Einberufung beschlussfähig, wenn mindestens 25 Prozent der Mitglieder anwesend sind und sofern nicht der Fall unter Artikel 14, Punkt c), vorliegt.
Ansonsten ist jede Versammlung in der zweiten Einberufung beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder. Die zweite Einberufung erfolgt am selben Ort eine halbe Stunde nach der ersten Einberufung, mit der sie zusammen angekündigt wird.
Artikel 14
a) Jedes Mitglied der Eigentümervereinigung hat in der Generalversammlung eine Stimme.
b) Beschlussfassungen erfolgen jeweils mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
c) Für Beschlüsse bezüglich Ausscheidung von Mitgliedern und Ernennung des Vorstands, Abänderung der Satzung, Auflösung der Eigentümervereinigung, Gründung eines Verbandes oder Integrierung in eine bestehende Vereinigung ist eine Stimmenanzahl von zwei Drittel der Anwesenden erforderlich, sofern mehr als die Hälfte der Mitglieder der Eigentümervereinigung in dieser Versammlung der ersten Einberufung anwesend sind. In zweiter Einberufung reicht eine Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen, unabhängig der Teilnehmeranzahl.
KAPITEL II. DER VORSTAND
Artikel 15
a) Die Eigentümervereinigung wird vom Vorstand geleitet, verwaltet und vertreten, die sich folgendermaßen zusammensetzt:
a) Präsident der Eigentümervereinigung
b) Vizepräsident
c) Sekretär
d) Kassenwart
e) Beisitzer, mindestens drei, aber deren Anzahl von der Entwicklung der Eigentümervereinigung abhängig ist.
Der Vorstand wird in freier und geheimer Wahl gewählt.
b) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch Abstimmung in der Generalversammlung.
c) Jeder kann für ein Amt kandidieren, das heißt, dass sich jedes Mitglied aufstellen lassen kann. Es ist nicht notwendig, dass es so viele Namen wie Ämter zu bekleiden gibt. Für das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der Beisitzer gelten die Kandidaten als gewählt, die in dieser Reihenfolge die meisten Stimmen erhalten haben. Der Sekretär und der Kassenwart werden vom Vorstand unter seinen Mitgliedern gewählt. Die Ämter vom Präsidenten, Sekretär und Kassenwart sind von drei verschiedenen Personen zu bekleiden.
d) Die Ausübung des Amtes ist unentgeltlich.
Artikel 16
a) Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt für die Dauer von drei Jahren aus und können für zwei aufeinander folgende Perioden wiedergewählt werden.
Der Präsident kann nur einmal für eine aufeinander folgende Periode wiedergewählt werden.
b) Ein Ausscheiden aus dem Amt vor dem satzungsmäßigen Termin kann durch folgende Gründe eintreten:
a) Durch freiwilliges Ausscheiden bei Vorlage eines Schreibens, in dem die Gründe dargelegt werden.
b) Durch Krankheit, die die Amtsausübung behindert.
c) Durch Austritt als Mitglied der Eigentümervereinigung
d) Durch eine auferlegte Sanktion wegen eines Verstoßes während der Amtsausübung mittels Beschlussfassung gemäß Artikel 14, Punkt c).
c) Freiwerdende Vorstandsämter werden in der nächsten Generalversammlung, die stattfindet, besetzt. In der Zwischenzeit kann der Vorstand vorübergehend bis zur nächsten Generalversammlung ein Mitglied der Eigentümervereinigung für das freigewordene Amt einsetzen.
Artikel 17
Der Vorstand hat folgende Befugnisse:
a) Die Vertretung der Eigentümervereinigung zu übernehmen und auszuüben und die Leitung und Verwaltung im weitesten, vom Gesetz zugelassenen Sinne zu übernehmen und demzufolge die in der Generalversammlung gefassten Beschlüsse in Übereinstimmung mit den allgemeinen Vorschriften, Anweisungen und Richtlinien, die diese Generalversammlung festlegt, durchzuführen.
b) Im Zusammenhang mit dem Erscheinen vor öffentlichen Stellen Beschlüsse zu fassen und jegliche Art von gerichtlichen Klagen einzureichen und die entsprechenden Rechtsmittel einzulegen.
c) Der Generalversammlung Vorschläge zur Verteidigung der Interessen der Eigentümervereinigung zu unterbreiten.
d) Der Generalversammlung Vorschläge zur Verteidigung der Einrichtung von Beitragsquoten, die von den Mitgliedern der Eigentümervereinigung zu zahlen sind, zu unterbreiten.
e) Generalversammlungen einzuberufen und auf die Ausführung der in diesen Generalversammlungen gefassten Beschlüsse zu achten.
f) Der Generalversammlung die Bilanz und die Gewinn-und-Verlust-Rechnung eines jeden Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen und den Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr aufzustellen.
g) Den jährlichen Tätigkeitsbericht zu erstellen und der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
h) Arbeitnehmer für die Eigentümervereinigung einzustellen.
i) Die Buchführung zu überprüfen und auf den normalen Ablauf der Dienste zu achten.
j) Arbeitsgruppen einzurichten, um die Zielsetzungen der Eigentümervereinigung schneller und effizienter zu erreichen und die geplanten Vorhaben dieser Arbeitsgruppen zu genehmigen.
k) Den Beisitzer des Vorstands zu ernennen, der die Leitung der jeweiligen Arbeitsgruppe, auf ihren Vorschlag hin, zu übernehmen hat.
l) Nötige Angelegenheiten bei öffentlichen Stellen, Einrichtungen und anderen Personen abzuwickeln, um Folgendes zu erzielen:
a) Subventionen oder sonstige Unterstützungen
b) Die Benutzung von Lokalen oder Gebäuden die als Ort des Zusammenlebens oder der Kommunikation und auch als zentrale Bürgeranlaufstelle dienen können.
m) Kontokorrente und Sparbücher bei einer Sparkasse oder einem Bankinstitut zu eröffnen und über die Guthaben auf diesen Konten zu verfügen. Die Verfügungsgewalt über Guthaben ist unter Artikel 17 bis festgesetzt.
n) Jede unvorhergesehene Schwierigkeit im Zusammenhang mit der vorliegenden Satzung zu lösen und in der nächsten Generalversammlung darüber Bericht zu erstatten.
o) Jede sonstige Befugnis, die nicht speziell einem anderen Leitungsorgan der Eigentümervereinigung erteilt worden ist oder die dieses Organ dem Vorstand überträgt.
Artikel 17 bis
Zu den bei Sparkassen oder Bankinstituten eröffneten Kontokorrenten oder Sparbüchern sind die Unterschriften vom / von der Präsidenten/-in, Kassenwart/-in und Sekretär/-in zu leisten.
Um über die Guthaben zu verfügen, reichen zwei Unterschriften, von denen eine vom / von der Kassenwart/-in oder vom / von der Präsidenten/-in zu sein hat.
Artikel 18
a) Der Vorstand trifft sich zu einer ordentlichen Sitzung, die vorher vom Präsidenten oder von der Person, die ihn vertritt, einberufen wird, in der Häufigkeit, die die Vorstandsmitglieder beschließen. In jedem Fall findet die Sitzung jeden ersten Dienstag eines Monats statt.
b) Eine außerordentliche Sitzung findet auf Einberufung durch den Präsidenten oder auf Antrag eines Drittels der Vorstandsmitglieder statt.
Artikel 19
a) Der Vorstand gilt, nach vorheriger Einberufung, als beschlussfähig mit einer Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder.
b) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, an allen einberufenen Versammlungen teilzunehmen. Sie können allerdings aus gerechtfertigten Gründen auf eine Teilnahme verzichten. In jedem Fall ist die Teilnahme des Präsidenten oder des Sekretärs oder der Personen, die diese vertreten, erforderlich.
Die Beschlussfassung des Vorstands erfolgt durch einfache Mehrheit der Anwesenden.
TITEL III. ÜBER DAS VERMÖGEN, DIE EINLAGEN UND DIE AUFLÖSUNG.
KAPITEL I. ÜBER DAS GRÜNDUNGSVERMÖGEN.
Artikel 20
a) Es wird festgesetzt, dass die Eigentümervereinigung ohne Gründungsvermögen gegründet wird.
KAPITEL II. ÜBER DIE EINLAGEN.
Artikel 21
a) Die Eigentümervereinigung finanziert sich durch die jährlichen Einlagen ihrer Mitglieder, die im Voraus im ersten Quartal eines jeden Jahres zu leisten sind. Neue Mitglieder leisten ihre Einlagen zum Zeitpunkt des Eintritts für das gesamte Jahr.
b) Die Einlagen für das erste Jahr belaufen sich auf 50 € (fünfzig Euro). Der Vorstand wird dazu befugt, die Beträge dieser Einlagen für die nachfolgenden Jahre zu genehmigen.
KAPITEL III. ÜBER DAS ENDVERMÖGEN.
Artikel 22
a) Die Eigentümervereinigung wird aufgelöst, wenn eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die ausdrücklich zu diesem Zweck einberufen wird, mit der Mehrheit einen entsprechenden Beschluss fasst oder wenn gesetzlich vorgeschriebene Gründe die Auflösung vorsehen.
b) Sobald die Auflösung beschlossen ist, hat die Generalversammlung die entsprechenden Maßnahmen bezüglich des Bestimmungszwecks von Vermögensgegenständen und Rechten der Eigentümervereinigung sowie bezüglich der Abwicklung, Kündigung und Liquidierung ausstehender Geschäfte zu treffen.
c) Die Versammlung ist berechtigt, einen Abrechnungsausschuss zu wählen, sofern sie dies für erforderlich hält.
d) Die Mitglieder der Eigentümervereinigung sind von persönlicher Haftung befreit. Ihre Verantwortung beschränkt sich auf die Erfüllung der Pflichten, die sie selbst aus freiem Willen eingegangen sind.
e) Der vorhandene Nettosaldo aus der Liquidierung ist direkt einer öffentlichen oder privaten Einrichtung ohne wirtschaftlichen Zweck zu übertragen, die sich im territorialen Handlungsbereich der Eigentümervereinigung durch ihre Tätigkeit zugunsten von Wohltätigkeitsarbeiten am meisten hervorgehoben hat.
f) Für die Liquidierung und Ausführung der Beschlüsse im Rahmen der vorangehenden Punkte dieses Artikels ist der Vorstand zuständig, sofern die Generalversammlung diese Aufgabe nicht einem speziell gebildeten Abrechnungsausschuss überträgt.
g) Das Nettoendvermögen der Eigentümervereinigung zum Zeitpunkt der Auflösung wird auf das Rote Kreuz übergehen.
Empuriabrava, den 1. Juli 2008
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Präsident: JOAQUIM GOMIS GIRALT
Vizepräsident: ANTONIA CARBONELL SURROCA
Schriftführer: TIM PELTERS
Kassenwart: BRIGITTE ANQUETIL
Vorstand: MARK VOS
Vorstand: OSCAR GARVÍN ESPINOSA
------------Neue Vorstandsmitglieder, ab 9. April 2009
Doña Ingeborg Hoffmann, Doña Susanne Hoffmann, D. Luis
Carrasco, D. Jaume de la Varga, Dr. Ekkehard Schierle und D. Cornelis
Hakkens.